23 StGB würde überdies nur der absolut untaugliche Versuch fallen, mithin ein Versuch, welcher an einem Gegenstand oder mit einem Mittel ausgeführt wird, an oder mit dem die Tat überhaupt nicht ausgeführt werden könnte (vgl. BGE 80 IV 179). Ein Kopierer/Scanner/Faxgerät und Papier sind jedoch grundsätzlich durchaus taugliche Mittel für eine Geldfälschung, so dass die Anwendung von Art. 23 StGB auch unter diesem Gesichtspunkt scheitern würde.