bb). Ist nach dem Gesagten der objektive Tatbestand von Art. 240 StGB erfüllt, kann kein Versuch im Sinne von Art. 23 StGB vorliegen. So setzt ein Versuch stets voraus, dass sich die objektiven Tatbestandsmerkmale – im Gegensatz zu den subjektiven - nicht verwirklicht hatten (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 1 zu vor Art. 21 StGB). Unter Art. 23 StGB würde überdies nur der absolut untaugliche Versuch fallen, mithin ein Versuch, welcher an einem Gegenstand oder mit einem Mittel ausgeführt wird, an oder mit dem die Tat überhaupt nicht ausgeführt werden könnte (vgl. BGE 80 IV 179).