Allerdings handelt es sich bei dem von X. hergestellten Falschgeld um relativ plumpe Nachahmungen, zumal die Kopien auf gewöhnlichem Papier erfolgten. Die gefälschten Noten, welche allesamt mit derselben Seriennummer versehen sind, weisen zudem weder Sicherheitsmerkmale noch Wasserzeichen auf (vgl. act. 14.1. und 14.3.). Bei einer genauen Betrachtung gegen das Licht oder unter Zuhilfenahme eines UV-Gerätes, beziehungsweise bei einer bewussten Prüfung der Papierqualität sind die Banknoten als Fälschungen erkennbar. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB auszugehen.