b). aa). Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass X. auf einem kombinierten Kopierer/Scanner/Faxgerät mittels einer echten Banknote 18 Geldscheine à Fr. 100.— herstellte und diese anschliessend mit einer Schneidemaschine zuschnitt (vgl. act. 14.2.). Die Falisfikate entsprechen bezüglich Grösse und Farbe im Wesentlichen echten Banknoten, womit die Gefahr einer Verwechslung bereits gegeben ist. So können diese Noten - führt man sich die Gepflogenheiten des täglichen Geschäftsverkehrs vor Augen - bei bloss flüchtiger Betrachtung zweifellos 51