Entscheidend ist einzig die Verwechslungsgefahr. Plumpe, offensichtliche, d.h. für jedermann leicht erkennbare Nachahmungen fallen daher ebenfalls unter den Tatbestand von Art. 240 StGB – in Bezug auf die Strafandrohung allerdings als „besonders leichter Fall“ privilegiert (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 4 und 7 zu Art. 240 StGB; BGE 123 IV 58).