Art. 240 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Sicherheit des Rechts-, beziehungsweise des Geldverkehrs (vgl. St. Trechsel. a.a.O., N 1 zu Art. 240 StGB). Die Täterhandlung besteht daher bereits im Nachmachen existenten Geldes oder im Herstellen von Phantasiegeld. Mit anderen Worten stellt bei der Geldfälschung der eigentliche Fälschungsakt das in erster Linie Vorwerfbare dar (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 4. Aufl., S. 83; BGE 121 IV 197). Daraus folgt, dass die Qualität der Fälschung ohne Bedeutung ist. Entscheidend ist einzig die Verwechslungsgefahr.