Der Berufungskläger plädiert auf das Vorliegen eines untauglichen Versuches im Sinne von Art. 23 StGB, sofern nicht gar aufgrund der fehlenden Verwechslungsgefahr Straflosigkeit anzunehmen sei. Die Kopien seien auf gewöhnlichem Papier und ohne Sicherheitsmerkmale respektive Wasserzeichen erfolgt. Zudem würden die Noten bei einmaligem Falten an den Rändern bereits keine Farbe mehr aufweisen. Eine Verwechslungsgefahr mit echten Banknoten bestehe daher offensichtlich nicht.