12. Das Bezirksgericht Landquart verurteilte X. schliesslich gestützt auf Ziffer 9 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) wegen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB. Zuvor hatte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung und Beurteilung der Angelegenheit dem Kanton Graubünden delegiert (vgl. act. 14.7.). Nach Ansicht des Bezirksgerichts Landquart weist das von X. hergestellte Falschgeld auf den ersten Blick eine verblüffende Ähnlichkeit mit echten Geldscheinen auf. 50