StGB erfüllt. Dass sich C. Z. möglicherweise in die Richtung des Fahrzeuges bewegte und auf dieses einschlug, vermag an dem X. anzulastenden Eventualvorsatz nichts zu ändern. Der Berufungskläger erfüllte somit den Tatbestand der einfachen Körperverletzung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, weshalb die vorinstanzliche Verurteilung zu Recht erfolgte.