123 StGB). X. fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h durch das Wohngebiet von M. bis nach I., obwohl er wegen der zugezogenen Fussverletzung das Gas- und Bremspedal mit dem linken Fuss betätigen musste. Den rechten Fuss hatte er auf dem Beifahrersitz abgestellt (vgl. act. 4.6., S. 3 f.). Damit liegt klarerweise ein eventualvorsätzliches Handeln vor. Wer auf die eben beschriebene Weise ein Fahrzeug lenkt, sieht die Möglichkeit von Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer bzw. von Fussgängern so nahe vor sich, dass er sie billigt, also (zumindest) mit Eventualvorsatz handelt. X. hat damit auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1