In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, der sich auf eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung beziehen muss (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 30 f.). Der Berufungskläger führt die Körperverletzung von C. Z. auf dessen eigenes Verhalten zurück und bestreitet damit sinngemäss ein vorsätzliches Handeln. Für einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung genügt indessen nach der Lehre ein nachgewiesener Eventualvorsatz (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 123 StGB; A. Roth, a.a.O., N 30 zu Art. 123 StGB).