Fest steht auch, dass diese Quetschungen auf die Kollision von C. Z. mit dem Fahrzeug von X. zurückzuführen sind. Die Kausalität zwischen der Kollision und der Körperverletzung ist mit anderen Worten zweifellos gegeben, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist.