Creme und Umschläge, bei einer prognostizierten Heilungszeit von 10 Tagen (vgl. act. 12.6.). Die erlittenen Quetschungen stellen damit nicht bloss eine vorübergehende, harmlose Störung des Wohlbefindens, sondern eine schmerzhafte, gesundheitliche Beeinträchtigung dar. So weist insbesondere die prognostizierte Heilungsdauer von zehn Tagen darauf hin, dass die Quetschungen als krankhafter Zustand im Sinne der Rechtsprechung und damit als einfache Körperverletzung qualifiziert werden müssen. Fest steht auch, dass diese Quetschungen auf die Kollision von C. Z. mit dem Fahrzeug von X. zurückzuführen sind.