Dies trifft beispielsweise auf durch Schläge oder Stösse hervorgerufene Quetschungen zu, sofern diese nicht lediglich eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes erforderlich machen, ist nicht erforderlich (A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65).