Eine solche Schädigung an Körper oder Gesundheit kann im Allgemeinen erst dann angenommen werden, wenn durch die Beeinträchtigung ein krankhafter Zustand herbeigeführt wird (vgl. A. Roth, a.a.O. N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). Somit liegt eine Schädigung der körperlichen Integrität immer dann vor, wenn die zugefügten Verletzungen oder Schädigungen mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies trifft beispielsweise auf durch Schläge oder Stösse hervorgerufene Quetschungen zu, sofern diese nicht lediglich eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben.