bb). Auch der vorinstanzliche Schuldspruch in Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist zu bestätigen. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder der Gesundheit schädigt.