4.3., S. 4; act. 4.6., S. 3 f. und act. 12.11., S. 3). Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses erscheint es durchaus glaubhaft, dass sich der Berufungskläger derart auf das Lenken des Fahrzeugs konzentrieren musste, dass er nicht den Wunsch verspüren konnte, eine Kollision und damit eine Gefährdung von C. Z. herbeizuführen. Mit anderen Worten kann X. keine Gefährdungsabsicht und somit nicht nachgewiesen werden, C. Z. vorsätzlich an Leib und Leben gefährdet zu haben. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit zu bestätigen und die entsprechende Berufung der Ehegatten Z. entsprechend abzuweisen.