act. 4.3., S. 4; act. 12.4., S. 2 und act. 12.11., S. 3). Der fehlende Gefährdungsvorsatz ergibt sich zudem auch aufgrund der gesamten Umstände. Wie X. wiederholt betonte, musste er sich auf das Lenken des Fahrzeuges konzentrieren, da er sich am rechten Fuss wegen seines Sturzes vom Balkon verschiedene Brüche zugezogen hatte (vgl. act. 11.39.). Seinen Angaben zufolge verspürte er wegen dieser Verletzungen grosse Schmerzen im rechten Fuss, weshalb er das Brems- und Gaspedal habe mit dem linken Fuss betätigen müssen. Er sei nicht auf C. Z. losgefahren um ihm etwas anzutun. Vielmehr habe er das Fahrzeug abgebremst, nachdem er C. Z. gewahrt habe (vgl. act. 4.3., S. 4;