4.6., S. 3). Damit ist erstellt, dass sich der Berufungskläger nur noch wenige Meter von C. Z. entfernt befand, als dieser um das Hauseck auf die Strasse trat (vgl. Fotoblatt Nr. 4 der Kantonspolizei Graubünden, act. 12.3.). Es erscheint daher sehr zweifelhaft, ob X. noch genügend Zeit zur Verfügung stand, um den Entschluss zu fassen, C. Z. gezielt anzufahren und an Leib und Leben zu gefährden. So war der Berufungskläger immerhin mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h unterwegs. Diese Geschwindigkeitsangabe wurde im Übrigen von C. Z. nicht in Abrede gestellt. Er bezeichnete die Geschwindigkeit als eher schnell, nicht aber als übersetzt (vgl. 48