Diese Schlussfolgerung lässt sich unter anderem aus den verschiedenen Einvernahmen von C. Z. ziehen. Seinen Angaben zufolge hörte er in dem Moment, als er aus seinem Wohnhaus trat, ein Motorengeräusch. Daraufhin sei er an die Ecke des Hauses getreten, habe die Strasse hinaufgeblickt und habe in etwa drei Metern Entfernung das Fahrzeug von X. nahen sehen (vgl. act. 12.4., S. 2). X. bestätigt diese Distanzangabe, indem er geltend macht, C. Z. erst während des Befahrens der Rechtskurve gesehen zu haben (vgl. act. 4.3., S. 4 und act. 4.6., S. 3).