Ob der Berufungskläger mit seiner Fahrweise C. Z. konkret gefährdete indem er die Gefahr mindestens einer schweren Körperverletzung schuf, kann offen bleiben. Ein Schuldspruch scheitert nämlich bereits am subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes, der sich auf das gefährdende Verhalten und den Gefährdungserfolg richten muss (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N. 14 zu Art. 237 StGB). Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Hinweise vor, wonach X. den Vorsatz hatte, den öffentlichen Verkehr zu hindern, zu stören oder zu gefährden und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr zu bringen. Diese Schlussfolgerung lässt sich unter anderem aus den verschiedenen Einvernahmen von C. Z. ziehen.