c). aa). Ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 9 b), dass das Verhalten des Täters zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen führte. Erforderlich ist dabei die nahe und ernsthafte Wahrscheinlichkeit einer Verletzung, mithin die Gefahr mindestens einer schweren Körperverletzung (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 11 und 13 zu Art. 237 StGB; BGE 73 IV 183).