b). Vorab ist auch hier die vom Bezirksgericht Landquart in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2003 (vgl. SB 03 22, act. 07) aufgeworfene Frage nach der Legitimation der Eheleute Z. zu bejahen. C. Z. wurde durch den hier zu beurteilenden Vorfall ohne Zweifel direkt beeinträchtigt und fällt damit unter den Opferbegriff von Art. 2 Abs. 1 OHG. Gleiches gilt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG für seine Ehefrau B. Z. (vgl. dazu vorstehend Erwägung 1 und 9 a).