X. beanstandet in seiner Berufungsschrift (vgl. SB 03 21, act. 01) den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Eine möglicherweise vorhandene Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit sei nicht zu jeder Rechtsgutverletzung infolge einer Kollision des Fahrzeugs mit einem Fussgänger kausal. Die zu beurteilende Kollision habe sich vielmehr aufgrund des Verhaltens von C. Z., welcher auf das Fahrzeug zugegangen sei, ereignet. Zudem sei es nach den Angaben von C. Z. unklar, ob das Fahrzeug nach rechts oder links ausgewichen sei. 47