Die von C. Z. geltend gemachte Richtungsänderung benötige nur wenig Zeit, zumal die Geschwindigkeit des von X. gelenkten Fahrzeugs nicht derart hoch gewesen sei. Die nicht besonders hohe Geschwindigkeit werde im übrigen auch durch die Tatsache belegt, dass sich X. zum Kollisionszeitpunkt gut hörbar zur Verbalinjurie „Wichser“ hinreissen liess. Diese Reaktion zeige auch, dass X. C. Z. durchaus erkannt habe.