bb). Der Rechtsvertreter der Ehegatten Z. beantragt in seiner Berufungsschrift vom 19. Mai 2003 (SB 03 22, act. 01) einen Schuldspruch von X. wegen vorsätzlicher Störung des öffentlichen Verkehrs zum Nachteil von C. Z.. Der Freispruch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs zum Nachteil von B. Z. wurde anerkannt. Wie aus dem bei den Akten liegenden Fotoblatt hervorgehe, habe C. Z. vor der Kollision gut erkennbar neben dem eigentlichen Fahrbahnbereich gestanden. Die von C. Z. geltend gemachte Richtungsänderung benötige nur wenig Zeit, zumal die Geschwindigkeit des von X. gelenkten Fahrzeugs nicht derart hoch gewesen sei.