Eine Kollision zwischen C. Z. und dem Fahrzeug von X. habe jedoch zweifellos stattgefunden. X. könne allerdings nicht nachgewiesen werden, C. Z. vorsätzlich angefahren zu haben. Von einem Schuldspruch wegen vorsätzlicher Störung des öffentlichen Verkehrs müsse folglich auch hier abgesehen werden. Die Verletzungen von C. Z. hingegen seien zweifellos auf die riskante Fahrweise von X. zurückzuführen, weshalb dieser wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen sei.