Geschwindigkeit und der geltend gemachten Distanz von drei Metern habe C. Z. jedoch entgegen seinen Ausführungen kaum Zeit gehabt, auf die Motorhaube des Fahrzeugs zu springen. Vielmehr sei er bereits vorher erfasst worden, womit auch die fehlenden Spuren auf der Motorhaube erklärt würden. Die Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten sei wenig glaubhaft, zumal er sich auf der Flucht befunden und sein Fahrzeug daher kaum vor C. Z. abgebremst habe. Zudem habe er wohl aufgrund seiner erhöhten Blutalkoholkonzentration eine verminderte Reaktionszeit besessen. Eine Kollision zwischen C. Z. und dem Fahrzeug von X. habe jedoch zweifellos stattgefunden.