In Bezug auf die unter Anklage gestellte vorsätzliche Störung des öffentlichen Verkehrs gegenüber B. Z. bestünden erhebliche Zweifel, ob X. B. Z. überhaupt erkannt habe und sie - wenn sie nicht über den talseitigen Strassenrand gesprungen wäre – angefahren hätte. Es sei anzunehmen, dass X. nicht auf die Identität von B. Z. geachtet habe, zumal er sich wohl möglichst schnell von M. habe entfernen wollen. Von einem Schulspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des öffentlichen Verkehrs sei demnach in Bezug auf B. Z. abzusehen.