11. a). aa). Gestützt auf Ziffer 8 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) sprach das Bezirksgericht Landquart X. von der Anklage der mehrfachen vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei und erklärte ihn lediglich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (und des Fahrens in angetrunkenem Zustand) für schuldig. In Bezug auf die unter Anklage gestellte vorsätzliche Störung des öffentlichen Verkehrs gegenüber B. Z. bestünden erhebliche Zweifel, ob X. B. Z. überhaupt erkannt habe und sie - wenn sie nicht über den talseitigen Strassenrand gesprungen wäre – angefahren hätte.