f). X. erfüllt nach dem Gesagten den Tatbestand der Gefährdung des Lebens auch in subjektiver Hinsicht. Daran vermag auch der vom Berufungskläger vorgebrachte alkoholisierte Zustand während der Tathandlung (vgl. SB 03 21; act. 01, S. 7) nichts zu ändern. Dieser Umstand ist - wie auch die geltend gemachte Verzweiflung - allenfalls bei der Strafzumessung von Bedeutung (vgl. dazu Erwägungen 14 ff.), ändert aber nichts am erfüllten subjektiven Tatbestand und damit an der Tatsache, dass X. zu Recht wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gesprochen wurde.