Mit anderen Worten diente die Lebensgefährdung von A. Z. keinem legitimen Zweck, weshalb das Verhalten von X. als rücksichtslos zu werten ist. Dieses niederträchtige Verhalten zeigt sich noch zusätzlich darin, dass er sich mit dem militärischen Tarnanzug sowie mit dem Sturmgewehr, in dessen Patronenlager sich ein Schuss befand (!), ausrüstete. Im Übrigen erscheint es mehr als fraglich, ob sich ein harmonisches Familienleben mit Gewalt erzwingen lässt. Man darf dies sogar mit Fug als absurd bezeichnen.