3). Antrieb und Ursache für die Tat sei seine Verzweiflung infolge der unbewältigten Beziehungskrise gewesen. Er habe ein Zeichen setzen wollen, um so die Familienidylle zu retten (vgl. SB 03 31, act. 01, S. 7). Diese angeblich beabsichtigte Rettung einer Familienidylle stellt jedoch mit Sicherheit keinen vernünftigen Grund für eine Lebensgefährdung von A. Z. dar. Selbst wenn ein erfülltes Familienleben grundsätzlich durchaus ein erstrebenswertes Ziel darstellt, so ist es doch keineswegs so, dass dieses Ziel sämtliche Mittel heiligt. Mit anderen Worten diente die Lebensgefährdung von A. Z. keinem legitimen Zweck, weshalb das Verhalten von X. als rücksichtslos zu werten ist.