Hinzu kommt, dass die direkt gegenüber A. Z. geäusserten Drohungen, beziehungsweise die A. Z. betreffenden aber gegenüber den Eheleuten Z. ausgesprochenen Drohungen in den gleichen Zeitraum fielen (vgl. vorstehend Erwägung 6 a). Besonders zu gewichten ist auch die am Vorabend der Tat gemachte Äusserung des Berufungsklägers, wonach „als Nächstes etwas ganz Trauriges geschehen werde“ und seine spätere Stellungnahme vor dem Untersuchungsrichter, dass er zu jenem Zeitpunkt gewusst habe, „dass etwas passieren würde, was eigentlich nicht passieren dürfte“ (vgl. act. 11. 16. und 4.5., S. 10).