All diese Vorbringen des Berufungsklägers vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass er Anfang des Jahres 2002 – besonders im April 2002 - offensichtlich den Willen hatte, A. Z. ein Leid anzutun. So gaben die einvernommenen Personen allesamt und unabhängig voneinander entsprechende Aussagen von X. zu Protokoll. Hinzu kommt, dass die direkt gegenüber A. Z. geäusserten Drohungen, beziehungsweise die A. Z. betreffenden aber gegenüber den Eheleuten Z. ausgesprochenen Drohungen in den gleichen Zeitraum fielen (vgl. vorstehend Erwägung 6 a).