psychisch in einer schlechten Verfassung gewesen und habe bloss gewusst, dass etwas passieren würde, was eigentlich nicht passieren dürfte (vgl. act. 4.5., S. 10). Auch seine Äusserung gegenüber AG. bestreitet der Berufungskläger nicht, macht jedoch geltend, damit die gerichtlichen Auseinandersetzungen und nicht eine Morddrohung gemeint zu haben (vgl. act. 11.27., S. 1 f.). Das Gespräch mit AA. gibt der Berufungskläger ebenfalls zu, beruft sich jedoch darauf, den vorgehaltenen Satz auf sich selber und nicht auf A. Z. bezogen zu haben (vgl. act. 4.5., S. 9). Zur Aussage von AH. meinte X. lediglich, dass er ihm ein Darlehen von Fr. 1'000.— gegeben habe.