11.24., S. 4). Eine solche Drohung hatte der Berufungskläger bereits Anfangs des Jahres 2002 ausgesprochen, als er AA. im Rahmen eines Gesprächs über A. Z. mitteilte, dass „Mord nicht sein letzter Gedanke“ sei (vgl. act. 11.6. und 11.19, S. 2). Bei den Akten liegt schliesslich auch eine Aussage von AH.. Dieser gab gegenüber der Kantonspolizei Graubünden zu Protokoll, dass ihn X. Mitte März 2002 gebeten habe, ihm eine Waffe zu besorgen. In der Folge habe ihm X. eine 1'000 Fr. - Note zugesteckt (vgl. act. 11.26.).