von seinen Beziehungsproblemen. Dabei erwähnte er gegenüber AF., dass er nicht wisse, was passiere, wenn er seine Tochter nicht mehr sehen dürfe (vgl. act. 11. 28.). In ähnlicher Weise äusserte sich der Berufungskläger gegenüber AG., indem er ihr sagte, dass er erst wieder Ruhe geben werde, wenn die Koffer von A. Z. wieder in seiner Wohnung stünden. Er werde alles daran setzen und vor nichts zurückschrecken. Dabei gehe es ihm nicht um seine Tochter, sondern darum, dass A. Z. nicht so einfach davonkommen solle. AG. gab gegenüber der Kantonspolizei Graubünden zu Protokoll, diese Worte als Morddrohung verstanden zu haben (vgl. act. 11.24., S. 4).