Die Kenntnis der Möglichkeit eines Erfolgeintritts, mithin das grundsätzliche Wissen um die Gefährlichkeit des Würgens entspricht überdies der allgemeinen Lebenserfahrung und kann vom Berufungskläger nicht bestritten werden. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Berufungskläger die Möglichkeit des Erfolgeintritts (die durch das Würgen entstehende Gefährdung des Lebens) kannte und sich bewusst war, durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr für A. Z. herbeizuführen.