Atem gespürt (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 12. April 2002, act. 11.8., S. 3). Damit ist zweifellos erstellt, dass sich X. der Gefährlichkeit seines Tuns bewusst war. Mit anderen Worten würgte der Berufungskläger A. Z. in vollem Wissen um die damit verbundene akute Gefahr für deren Leben und damit vorsätzlich. Die Kenntnis der Möglichkeit eines Erfolgeintritts, mithin das grundsätzliche Wissen um die Gefährlichkeit des Würgens entspricht überdies der allgemeinen Lebenserfahrung und kann vom Berufungskläger nicht bestritten werden.