aa). Dass der Berufungskläger im Nachgang zum Vorfall vom 11. April 2002 einen Gefährdungsvorsatz bestreitet (vgl. SB 03 21, act. 01, S. 7; sowie act. 4.5., S. 11; act. 11.8.), ist nicht weiter erstaunlich. Tatsache ist indessen, dass aus dem Tathergang vom 11. April 2002 deutlich hervorgeht, dass der Berufungskläger A. Z. bewusst in Lebensgefahr bringen wollte. So beteuerte X. anlässlich der gleichentags durchgeführten untersuchungsrichterlichen Einvernahme, dass er meine, A. Z. sicherlich nicht so gewürgt zu haben, dass ihr Leben gefährdet war (vgl. act. 4.3., S. 3). Tags darauf gab er ergänzend zu Protokoll, während des Würgens darauf geachtet zu haben, dass A. Z. nicht tot war.