d). Der subjektive Tatbestand verlangt vorab einen direkten Gefährdungsvorsatz – Eventualvorsatz genügt nicht. Der Täter muss sich also bewusst sein, durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer herbeizuführen und er muss die Möglichkeit des Erfolgeintritts kennen. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr will – in diesem Falle läge ein Tötungsversuch vor (vgl. P. Aebersold, a.a.O., N 26 f. zu Art. 129; St. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 129 StGB; BGE 107 IV 165).