Damit ist zweifellos erstellt, dass sich A. Z. am 11. April 2002 in einer unmittelbaren Lebensgefahr befand. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sie sich bewusstlos stellen und den Tathergang in der Folge detailliert wiedergeben konnte – zumal ein (tatsächlicher) Bewusstseinsverlust ja nicht Tatbestandserfordernis von Art. 129 StGB ist. X. hat sich somit in objektiver Hinsicht der Gefärdung des Lebens schuldig gemacht.