Angesichts dieser Umstände muss dringend auf die nahe Möglichkeit eines Todeseintritts geschlossen werden. Die gleiche Schlussfolgerung drängt sich nach der geltenden Rechtsprechung auf. So ist nach der Praxis grundsätzlich jeder Würgegriff am Hals als eine konkrete Gefahr für das Leben zu werten, da in der Halsgegend wichtige Arterien und Venen verlaufen (vgl. SJZ 66 (1979) Nr. 142; St. Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 129 StGB). Hinzu kommt, dass ein Angreifer kaum in der Lage sein dürfte, die Wirkung seines Würgegriffs einzuschätzen und den Griff entsprechend zu kontrollieren. Damit ist zweifellos erstellt, dass sich A. Z. am 11. April 2002 in einer unmittelbaren Lebensgefahr befand.