auf ihr, so dass sie sich nicht mehr bewegen konnte (vgl. act. 11.7.). Diese Vorgehensweise wurde von X. bestätigt (vgl. act. 11.8., S. 2). Die nur 164 cm grosse, 48 kg schwere und damit dem Berufungskläger körperlich weit unterlegene A. Z. (vgl. act. 2.7., S. 6 und act. 11.4., S. 22) hatte somit keinerlei Möglichkeit, sich dem Würgegriff zu entziehen. Gemäss dem untersuchenden Arzt PD Dr. M. R. zeugten die bei A. Z. in der Folge festgestellten Verletzungen von einer nicht unerheblichen Gewalt gegen ihren Hals (vgl. act. 11.35.). Angesichts dieser Umstände muss dringend auf die nahe Möglichkeit eines Todeseintritts geschlossen werden.