hervor, wo ein Angreifer wegen Gefährdung des Lebens verurteilt wurde ohne dass beim Opfer ein Urinabgang hatte nachgewiesen werden können. Ob sich A. Z. in einer lebensgefährlichen Situation befand, ist daher einzig nach der in der Lehre entwickelten Formel der „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahen Möglichkeit des Todeseintritts“ (vgl. vorstehend Erwägung 10 a) zu überprüfen. Gemäss Anklageschrift vom 1. November 2002 (vgl. act. 1.45.) wurde A. Z. von X. im Schlaf überrascht, als dieser sich auf sie warf und sie mit beiden Händen am Hals würgte. Nach Angaben von A. Z. sass der Berufungskläger dabei rittlings 42