Seine Aussage kann mit anderen Worten nicht dahingehend interpretiert werden, dass ein Urinabgang unerlässliche Voraussetzung für die Annahme einer lebensgefährlichen Situation ist. Gleiches geht aus einem vergleichbaren Entscheid des Kreisgerichts Bern VIII Bern Laupen vom 12. Juni 1997, bestätigt vom Obergericht des Kantons Bern am 19. Dezember 1997 (vgl. SB 03 21, act. 07 / 1 und act. 07 / 2) hervor, wo ein Angreifer wegen Gefährdung des Lebens verurteilt wurde ohne dass beim Opfer ein Urinabgang hatte nachgewiesen werden können.