c). Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juli 2002 vermag also das von A. Z. geltend gemachte Einnässen nicht zu belegen. Daraus lässt sich nun aber nicht der Schluss ziehen, dass der Berufungskläger A. Z. nicht in Lebensgefahr gebracht hat. So spricht sich PD Dr. W. R. nicht darüber aus, ob auch bei Gewalt gegen den Hals mit Stauungsblutungen (aber ohne Urinabgang) auf eine lebensgefährliche Situation geschlossen werden kann. Seine Aussage kann mit anderen Worten nicht dahingehend interpretiert werden, dass ein Urinabgang unerlässliche Voraussetzung für die Annahme einer lebensgefährlichen Situation ist.