Rechtsmedizinisch gelte, dass bei Gewalt gegen den Hals mit Stauungsblutungen und Urinabgang eine lebensgefährliche Situation geherrscht habe (vgl. act. 11.35). In der Folge untersuchte das Institut für Rechtsmedizin, St. Gallen, im Auftrage der Staatsanwaltschaft die von A. Z. am 11. April 2002 getragene Pyjamahose auf Urinspuren. Die durchgeführten Laboruntersuchungen führten zum Schluss, dass der Schrittbereich der Hose nicht mit Urin verunreinigt war.