Augen und an der Oberlippeninnenseite. Im Nacken sei zudem eine feine, regelmässige Spur erkennbar, welche feinsten Hauteinblutungen eines Kettchens entspreche. Die Stauungsblutungen in der Haut, im linken Auge und in der Oberlippe seien Ausdruck einer nicht unerheblichen Gewalt gegen den Hals. Das von A. Z. geltend gemachte Einnässen werde als Ausdruck einer grossen Nähe von Bewusstseinsverlust gedeutet. Rechtsmedizinisch gelte, dass bei Gewalt gegen den Hals mit Stauungsblutungen und Urinabgang eine lebensgefährliche Situation geherrscht habe (vgl. act.